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   VG Braunschweig, 16.12.2015 - 5 A 76/14   

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VG Braunschweig, 16.12.2015 - 5 A 76/14 (https://dejure.org/2015,47532)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 16.12.2015 - 5 A 76/14 (https://dejure.org/2015,47532)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - 5 A 76/14 (https://dejure.org/2015,47532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs 1 S 2 RuStAG; § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 RuStAG; § 37 Abs 1 S 1 RuStAG; § 38 VwVfG
    Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; Funktionär; Funktionärstätigkeit; homogen; IGMG; inhomogen; Islamische Gemeinschaft Milli Görüs; Milli Görüs; Reformprozess; tatsächliche Anhaltspunkte; verfassungsfeindlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2008 - 13 S 2613/03

    Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - Ausschlussgrund nach § 11 S 1 Nr 1

    Auszug aus VG Braunschweig, 16.12.2015 - 5 A 76/14
    Die erkennende Kammer überträgt insoweit die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Urteil vom 8. Februar 2013 ( - 1 S 2046/12 -, juris Rn. 42; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - , juris Rn. 47 m.w.N.) auf den Regionalverband der IGMG in Niedersachsen.
  • BVerwG, 27.01.2009 - 5 B 51.08

    Einbürgerung, Ausschlussgrund, freiheitliche demokratische Grundordnung, Tablighi

    Auszug aus VG Braunschweig, 16.12.2015 - 5 A 76/14
    Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt dabei ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (Beschluss vom 27. Januar 2009 - BVerwG 5 B 51.08 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2013 - 1 S 2046/12

    Anspruch auf Einbürgerung; Folgenbeseitigungsanspruch auf Erteilung einer -

    Auszug aus VG Braunschweig, 16.12.2015 - 5 A 76/14
    Die erkennende Kammer überträgt insoweit die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Urteil vom 8. Februar 2013 ( - 1 S 2046/12 -, juris Rn. 42; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - , juris Rn. 47 m.w.N.) auf den Regionalverband der IGMG in Niedersachsen.
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2009 - 11 LB 487/07

    Ausweisungsgrund; Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung;

    Auszug aus VG Braunschweig, 16.12.2015 - 5 A 76/14
    Soweit man - wie der Beklagte - auf den Zeitraum ab dem Jahr 2010 abstellt, in dem der Kläger zunächst als Vorsitzender des NSV und später als Pressesprecher der Takva-Moschee als Funktionsträger öffentlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich die jedenfalls inhomogene Ausrichtung der niedersächsischen IGMG zu dieser Zeit aus dem aktuellen niedersächsischen Verfassungsschutzbericht, in dem dargelegt wird, dass sich die (niedersächsische IGMG) "seit mehreren Jahren" von der Milli-Görüs-Ideologie loslöse (vgl. zur Bewertung der IGMG Niedersachsen als inhomogen verfassungsfeindliche Gruppierung für diese Zeit auch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.09.2009 - 11 LB 487/07 -, juris Rn. 42).
  • VG Freiburg, 18.06.2020 - 9 K 4555/19

    Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit bei zeitweiser Tätigkeit als Sekretär

    Das ergibt sich ganz eindeutig aus den zahlreichen Berichten der verschiedensten Landesämter für Verfassungsschutz, die zum Teil die Beobachtung der IGMG mittlerweile schon ganz aufgegeben haben, sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz, einzelner Studien und auch aus der Einstufung durch das Bundesinnenministerium, das für eine differenzierte Betrachtung der IGMG eintritt, und wird in der gesamten auf diese Einschätzungen und Erkenntnisse abstellenden bundesweiten einbürgerungsrechtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der letzten Jahre auch so gesehen, auf die hier zurückgegriffen werden kann, weil der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG geregelte einbürgerungsrechtliche Ausschlussgrund des Vorliegens von Anhaltspunkten für verfassungsfeindlicher Bestrebungen, wörtlich dem im vorliegenden Fall relevanten luftsicherheitsrechtlichen Regelvermutungstatbestand des § 7 Abs. 1a, 2 Nr. 3 LuftSiG entspricht (so etwa schon VGH Bad.-Württ., U. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 -, juris, Rn. 47 ff. und auch U. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 -, juris, Rn. 44 sowie aus jüngerer Zeit VG Berlin, U. v. 24.01.2018 - 13 K 279/16 - juris, Rn. 22 - 25 und VG Berlin, U. v. 08.01.2020 - 2 K 70.18 -, juris, Rn. 19 sowie das vom Kläger ins Verfahren eingeführte Urteil des VG Sigmaringen v. 13.06.2019 - 9 K 2811/17 -, EA S. 31 - 33; siehe auch VG Würzburg, U. v. 09.03.2015 - W 7 K 14.917 -, juris, Rn. 31 und VG Braunschweig, U. v. 16.12.2015 - 5 A 76/14 -, juris, Rn. 33 - 36; ferner VG Köln, U. v. 30.10.2013 - 10 K 2393/12 -, juris, Rn. 42 - 47; OVG Bln.-Brdbg.

    Nach allem stellt sich der Fall des Klägers nicht anders dar als in vielen vergleichbaren Fällen, in denen die Verwaltungsgerichte in einbürgerungsrechtlichen Verfahren zum Ergebnis kamen, dass die Mitgliedschaft der Betreffenden in der IGMG und ihre Aktivitäten dort sich in bloß aus religiösem Interesse bzw. Interesse an sozialer Arbeit und Einbindung motivierte Handlungen von Personen erschöpft, die seit Geburt, durch Schule und Ausbildung ins Leben in der Bundesrepublik eindeutig integriert sind, und mit traditioneller Erbakan-freundlicher Grundeinstellung und Propaganda der IGMG bzw. entsprechenden Einstellungen nichts zu tun haben, welche das westlich-demokratische freie Leben in der Bundesrepublik als Anti-These zu grundlegenden islamischen Werten und Bedrohung islamischer Grundeinstellungen wahrnehmen, weil sie auch erst zu einer Zeit ab Anfang der 2000er Jahre Mitglied geworden sind, als sich auch in der IGMG ein Generationenwandel und liberale, reformerische nicht mehr demokratiefeindliche Strömungen zu entwickeln begann (vgl. zu solchen Fällen VG Berlin, U. v. 24.01.2018 - 13 K 279.16 -, juris, Rn. 25 ff; VG Würzburg, U. v. 09.03.2015 - W 7 K 14.917 -, juris, Rn. 34 ff.; VG Braunschweig, U. v. 16.12.2015 - 5 A 76/14 -, juris, Rn. 38 ff., VG Köln, U. v. 30.10.2013 - 10 K 2393/12 -, juris, Rn. 50 ff.; VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, B. v. 05.11.2012 - 19 A 111/11 -, juris, Rn. 8 ff.; VG Köln, U. v. 29.11.2010 - 10 K 7620/04 -, juris, Rn. 46 ff.; VG Gelsenkirchen, U. v. 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -, juris, Rn. 120 ff.; BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8/04 -, juris, Rn. 40 ff.).

  • VG Berlin, 08.01.2020 - 2 K 70.18

    Antrag auf Einbürgerung

    Daher sind nicht mehr sämtliche Mitglieder der Organisation dem extremistischen Personenpotenzial zuzurechnen (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2018 - VG 13 K 279.16 - juris Rn. 25 und für Niedersachsen VG Braunschweig, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 5 A 76/14 - juris Rn. 28 ff.).
  • VG Berlin, 24.01.2018 - 13 K 279.16

    Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines türkischen Staatsangehörigen;

    In welchen Bereichen und in welchem Umfang im Landesverband Berlin überhaupt noch verfassungsfeindliche Strömungen feststellbar sind, wird aus den knappen Ausführungen im Berliner Verfassungsschutzbericht nicht deutlich; für andere Landesverbände werden solche verfassungsfeindliche Bestrebungen jedenfalls nicht mehr angenommen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 5 A 76/14 -, für Niedersachsen).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 08.12.2014 - 5 A 76/14.Z   

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https://dejure.org/2014,78688
VGH Hessen, 08.12.2014 - 5 A 76/14.Z (https://dejure.org/2014,78688)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.12.2014 - 5 A 76/14.Z (https://dejure.org/2014,78688)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Dezember 2014 - 5 A 76/14.Z (https://dejure.org/2014,78688)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - 15 A 465/99

    Geschossigkeit beim Beitrag

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2014 - 5 A 76/14
    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28. August 2001 -15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299) bezieht sich auf eine Beleuchtungsanlage, die ausweislich des Tatbestands der Entscheidung zum Zeitpunkt des Umbaus "noch keine 30 Jahre alt" war, wohingegen im vorliegenden Fall alle Beteiligten von einem Alter von 40 Jahren ausgehen.
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